Freibetrag für Betriebsfeiern: Firmenevents absetzen

Beim Freibetrag für Betriebsfeiern gibt es einiges zu beachten. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, um Firmenfeiern steuerlich korrekt abzusetzen.


Januar 2024

Betriebsfeiern sind ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur, aber auch ein Bereich mit steuerlicher Relevanz. Der Freibetrag für Betriebsfeiern ermöglicht finanzielle Vorteile für Arbeitgeber, da die anfallenden Kosten bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben. Bei der Planung von betriebsinternen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsevents ist der Freibetrag für Betriebsfeiern daher ein zentrales Element, denn er sorgt dafür, dass der finanzielle und steuerliche Rahmen dieser Veranstaltungen optimal genutzt wird.


Firmenfeier steuerlich absetzen – was zählt als Betriebsfeier?

Betriebsfeiern bieten eine Plattform für Austausch, Anerkennung und Motivation. Doch was qualifiziert eine Veranstaltung eigentlich als Betriebsfeier im Sinne des Steuerrechts? Zu den entscheidenden Kriterien gehören:

  • Einladung aller Mitarbeiter: Eine inklusive Einladungspolitik ist entscheidend. Dabei können entweder alle Mitglieder eines Betriebs eingeladen werden oder Mitglieder einer bestimmten Abteilung oder Gruppe.
  • Veranstaltung durch das Unternehmen: Der Arbeitgeber organisiert und finanziert das Event. Er trägt die damit verbundenen Aufwendungen.
  • Offizieller Charakter: Es besteht ein klarer Bezug zum Unternehmen und seiner Kultur.

Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Betriebsfeier absetzbar und der Freibetrag kann geltend gemacht werden. Klassische Firmenveranstaltungen sind gemeinsame Unternehmungen außerhalb des Arbeitsplatzes oder Jubiläen. Aber auch Weihnachtsfeiern lassen sich steuerlich absetzen.


So lassen sich Betriebsfeiern steuerlich absetzen – die Grundlagen

Aktuell liegt der Freibetrag für Betriebsfeiern bei 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung (Stand: 12/23). Dieser Betrag, welcher für bis zu zwei Betriebsfeiern jährlich angewendet werden kann, ist ein wesentlicher Faktor in der Budgetplanung von Unternehmen, da er steuerliche Erleichterungen für sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit sich bringt. Ab dem 01. Januar 2024 wird der Freibetrag für Betriebsfeiern auf 150 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung angehoben. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um die Bruttobeträge. Das bedeutet: Sie umfassen sämtliche Aufwendungen, die mit der Betriebsfeier verbunden sind, einschließlich Umsatzsteuer. Jegliche Informationen zur steuerlichen Behandlung von Sachbezügen, zu denen auch Betriebsfeiern zählen, sind im Einkommenssteuergesetz zu finden (EStG, § 19).

Firmenfeiern steuerlich absetzen – der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze

Geht es um die steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern, stößt man häufig auf zwei wichtige Begriffe: Freibetrag und Freigrenze. Obwohl diese Begriffe oft synonym verwendet werden, besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen, der für eine korrekte steuerliche Behandlung entscheidend ist.

 

Ein Freibetrag ist ein Betrag, bis zu dem keine Steuern anfallen. Das Besondere am Freibetrag ist, dass, wenn dieser Betrag überschritten wird, nur der übersteigende Betrag versteuert wird. Bei Betriebsfeiern bedeutet dies, dass Kosten pro Mitarbeiter bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben. Überschreiten die Ausgaben diesen Betrag, wird nur der Differenzbetrag als steuerpflichtig betrachtet.

 

Im Gegensatz dazu steht die Freigrenze: Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur geringfügig überschritten wird. Im Fall von Firmenevents trifft dies allerdings nicht zu, da hier der Begriff des Freibetrags für Betriebsfeiern Anwendung findet.

Freibetrag für Betriebsfeiern – Zuwendungen und Sachgeschenke

Bei Betriebsfeiern spielen Zuwendungen eine zentrale Rolle, denn sie sind oft der Kern dessen, was eine solche Veranstaltung ausmacht. Zuwendungen können vielfältige Formen annehmen – von Speisen und Getränken über kleine Geschenke bis hin zu Unterhaltungsangeboten. All diese Zuwendungen sind relevant für den Freibetrag für Betriebsfeiern. Hierbei wird nicht nur der Nettowert der Zuwendungen berücksichtigt, sondern auch die Umsatzsteuer. Die Gesamtkosten der Zuwendungen, einschließlich der Umsatzsteuer, dürfen den Freibetrag für Betriebsfeiern also nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer ist wesentlich, um die finanziellen Aspekte einer Betriebsfeier vollständig zu erfassen und zu planen.

 

Erhalten die Arbeitnehmer im Rahmen des Firmenevents Sachgeschenke, sind diese – unabhängig vom Freibetrag für Betriebsfeiern – bis zu einem Wert von 60 Euro pro Anlass und Empfänger steuerfrei. Da es sich in diesem Fall aber um eine Freigrenze handelt, werden die Kosten für die Sachgeschenke steuerpflichtig, sobald der Wert von 60 Euro überschritten wird.

Firmenfeier steuerlich absetzen – Kosten pro Person berechnen

Um sicherzustellen, dass die steuerlichen Vorgaben eingehalten werden, gilt es, die Kosten pro Person bei einer Betriebsfeier zu bestimmen:

  1. Gesamtkosten der Betriebsfeier ermitteln: Dies beinhaltet alle Aufwendungen wie Miete für den Veranstaltungsort, Speisen, Getränke, Unterhaltung, Dekoration usw.
  2. Teilnehmerzahl feststellen: Zählen aller Arbeitnehmer, die an der Feier teilnehmen.
  3. Berücksichtigung von Begleitpersonen: Wenn Arbeitnehmer Begleitpersonen mitbringen, werden diese Kosten dem entsprechenden Arbeitnehmer zugerechnet.
  4. Kosten pro Kopf berechnen: Die Gesamtkosten durch die Teilnehmerzahl teilen, um die Kosten pro Person zu ermitteln.

Gehen die Kosten pro Person über den Freibetrag für Betriebsfeiern hinaus, so wird der überschüssige Betrag steuerpflichtig.

Sonderfälle und Ausnahmen beim Freibetrag für Betriebsfeiern

Möchte man Betriebsfeiern steuerlich absetzen, gibt es einige Sonderfälle und Ausnahmen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dazu zählen unter anderem die gemischt veranlassten Veranstaltungen: Hier vermischen sich betriebliche und gesellschaftliche Elemente, sodass eine klare Trennung der Kosten erforderlich ist. Auf der einen Seite stehen die Ausgaben für den betrieblichen Teil, wie etwa eine Fachkonferenz oder eine Software-Schulung, und auf der anderen Seite die Kosten für den gesellschaftlichen Teil, beispielsweise ein anschließendes Abendessen. Bei gemischt veranlassten Veranstaltungen findet der Freibetrag für Betriebsfeiern ebenfalls Anwendung – allerdings lediglich für den gesellschaftlichen Teil.

 

Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Freibetrag für Betriebsfeiern, wie etwa Weihnachtsfeiern, sind die Reisekosten.

 

In diesem Zusammenhang gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte: Müssen die Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung an einen Standort reisen, der außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte liegt, kann der Arbeitgeber die dadurch anfallenden Kosten steuerfrei erstatten – und das losgelöst vom sonstigen Freibetrag für Betriebsfeiern.
  • Veranstaltungen mit Treffpunkt an der ersten Tätigkeitsstätte: Findet die Betriebsfeier an der ersten Tätigkeitsstätte statt oder wird ein gemeinsamer Transfer von der ersten Tätigkeitsstätte an den Veranstaltungsort organisiert, zählen die anfallenden Kosten zu den sonstigen Kosten der Firmenveranstaltung. Sie werden somit zum Freibetrag für Betriebsfeiern hinzugerechnet.

 

Tipp: Mithilfe professioneller Reisekosten-Software können in diesem Zusammenhang anfallende Kosten einfach ermittelt und geplant werden.


Den Freibetrag für Betriebsfeiern richtig nutzen

Der Freibetrag für Betriebsfeiern spielt eine wichtige Rolle im Steuerrecht. Eine Firmenfeier steuerlich abzusetzen, bietet für Unternehmen viele Vorteile. Um zu jedem Zeitpunkt den vollen Überblick über die steuerlichen Aspekte zu behalten, ist die Nutzung von Buchhaltungssoftware oder Steuerberater-Software zu empfehlen. Diese digitalen Tools unterstützen bei der präzisen Budgetplanung und der korrekten steuerlichen Erfassung von Veranstaltungskosten.

 

Sie haben noch Fragen zum Freibetrag für Betriebsfeiern oder unsere Software-Lösungen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Gern unterstützen wir Sie auch auf Ihrem Weg zur digitalen Kanzlei.