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Lohnnebenkosten 2026: Höhe, Tabelle und Berechnung

Alle Beitragssätze, Umlagen, Unfallversicherung, Tabelle und Rechenbeispiel. Jetzt hier nachlesen.

Illustration von vier Personen bei der gemeinsamen Arbeit an einem Tisch im Büro

Lohnnebenkosten sind die Abgaben, die Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn ihrer Beschäftigten tragen. Den größten Block bilden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung mit 21,15 Prozent des Bruttoentgelts. Hinzu kommen die Umlagen U1, U2 und U3 sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Je nach Betriebsgröße, Branche und Krankenkasse liegen die gesamten Lohnnebenkosten damit bei rund 22 bis 26 Prozent des Bruttoentgelts. (Stand: 2026)

Wer eine Stelle besetzt, rechnet meist mit dem vereinbarten Bruttogehalt – und unterschätzt die tatsächliche Belastung damit deutlich. Zwischen dem Brutto und dem, was eine Arbeitsstunde das Unternehmen am Ende kostet, liegen mehrere Tausend Euro im Jahr. Dieser Beitrag zeigt, welche Posten zu den Lohnnebenkosten zählen, wie hoch sie 2026 ausfallen und wie sich die Kosten Schritt für Schritt berechnen lassen.


Was sind Lohnnebenkosten?

Als Lohnnebenkosten werden alle Aufwendungen bezeichnet, die einem Arbeitgeber über das ausgezahlte Bruttoentgelt hinaus entstehen. Sie fließen nicht an die Beschäftigten, sondern an Dritte: an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und Berufsgenossenschaften. Der Begriff unterscheidet dabei nicht zwischen Lohn und Gehalt und gilt für Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob-Verhältnisse gleichermaßen. In der amtlichen Statistik werden sie als indirekte Arbeitskosten geführt – im Unterschied zu den direkten Arbeitskosten, die als Lohn oder Gehalt unmittelbar an die Beschäftigten fließen. Die Summe aus Arbeitnehmer-Brutto und Lohnnebenkosten ergibt das Arbeitgeber-Brutto – die Kennzahl, mit der eine belastbare Personalplanung arbeitet. Als Personalaufwand sind die Beträge zugleich vollständig abziehbare Betriebsausgaben und werden über die Buchhaltungssoftware erfasst.

Welche Bestandteile gehören dazu?

Die Kosten setzen sich aus drei Gruppen zusammen:

  • Gesetzliche Sozialabgaben: die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Umlagen und Pflichtbeiträge: die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

  • Freiwillige Leistungen: etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge, Sachbezüge oder tarifliche Lohnzuschläge

Verpflichtend sind nur die ersten beiden Gruppen. Aufwendungen für Weiterbildung, Arbeitsplatzausstattung oder Recruiting zählen dagegen zu den Personalnebenkosten, weil sie nicht an die Höhe des Entgelts gekoppelt sind.


Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber?

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung sind bundesweit einheitlich geregelt und werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig getragen. Das gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, der 2026 im Durchschnitt bei 2,9 Prozent liegt. Für den Arbeitgeber ergibt sich daraus ein Anteil von 21,15 Prozent des Bruttoentgelts. Gegenüber dem Vorjahr sind die klassischen Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert geblieben; gestiegen ist allein der durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Lohnnebenkosten-Tabelle 2026

Die folgende Übersicht zeigt die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge erhoben werden:

Versicherungszweig

Beitragssatz gesamt

Arbeitgeberanteil

Bemessungsgrenze (monatlich)

Krankenversicherung

14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag

8,75 %

5.812,50 Euro

Pflegeversicherung

3,6 %

1,80 %

5.812,50 Euro

Rentenversicherung

18,6 %

9,30 %

8.450,00 Euro

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

1,30 %

8.450,00 Euro

Summe Arbeitgeberanteil

21,15 %

 

Oberhalb dieser Grenzen fallen keine weiteren Beiträge an, weshalb der prozentuale Anteil der Lohnnebenkosten bei hohen Gehältern spürbar sinkt. In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung abweichend bei 1,30 Prozent. Seit 2026 gilt in der Rentenversicherung zudem erstmals eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze – die Unterscheidung zwischen Ost und West ist entfallen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Bei einem Monatsbrutto von 7.000,00 Euro werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur bis 5.812,50 Euro berechnet, Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen auf den vollen Betrag. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sinkt dadurch von 21,15 auf rund 19,4 Prozent des Bruttoentgelts.

Welche Kosten trägt der Arbeitgeber allein?

Neben den hälftig geteilten Sozialabgaben gibt es Posten, die vollständig zulasten des Arbeitgebers gehen:

  • Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): je nach Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz meist zwischen 1 und 4 Prozent, verpflichtend nur für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten

  • Umlage U2 (Mutterschaftsleistungen): rund 0,44 Prozent, verpflichtend für alle Betriebe unabhängig von der Größe

  • Insolvenzgeldumlage (U3): 0,15 Prozent nach § 360 SGB III

  • Gesetzliche Unfallversicherung: nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchschnittlich rund 1,3 Prozent, abhängig von der Gefahrklasse der zuständigen Berufsgenossenschaft

Gerade der letzte Posten streut stark: Bürobetriebe liegen deutlich unter einem Prozent, während im Bau- oder Transportgewerbe ein Mehrfaches anfallen kann. Eine Lohnbuchhaltungs-Software führt diese Sätze automatisch mit und verhindert, dass veraltete Werte in die Abrechnung geraten.


Lohnnebenkosten berechnen: Beispiel für 4.000,00 Euro Brutto

Am einfachsten lassen sich die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber berechnen, indem die einzelnen Prozentsätze auf das Bruttoentgelt angewendet und anschließend addiert werden. Für einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten mit 4.000,00 Euro Monatsbrutto in einem Betrieb mit weniger als 30 Beschäftigten ergibt sich folgende Rechnung:

  • Krankenversicherung (8,75 %): 350,00 Euro

  • Pflegeversicherung (1,80 %): 72,00 Euro

  • Rentenversicherung (9,30 %): 372,00 Euro

  • Arbeitslosenversicherung (1,30 %): 52,00 Euro

  • Umlagen U1, U2 und U3 (2,69 %): 107,60 Euro

  • Gesetzliche Unfallversicherung (1,30 %): 52,00 Euro

Die Lohnnebenkosten summieren sich damit auf 1.005,60 Euro monatlich, was 25,14 Prozent des Bruttoentgelts entspricht. Das Arbeitgeberbrutto beträgt 5.005,60 Euro – über das Jahr gerechnet gut 60.000,00 Euro für eine Stelle, die auf dem Papier mit 48.000,00 Euro geführt wird. Als Faustformel für eine erste Kalkulation eignet sich der Faktor 1,22 bis 1,26 auf das Bruttoentgelt. Wie die einzelnen Positionen anschließend in der Abrechnung auszuweisen sind, zeigt der Beitrag dazu, wie sich eine Lohnabrechnung erstellen lässt. Für den Monatsabschluss werden die Lohnbuchungen anschließend in die laufende Buchführungssoftware übernommen.

Bei Teilzeitkräften bleibt der prozentuale Anteil vergleichbar, nur die absolute Summe fällt niedriger aus. Anders liegt der Fall beim Minijob: Hier zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, dazu Umlagen und eine Pauschsteuer. In Summe liegt die Belastung mit rund 31 bis 33 Prozent deutlich über der eines regulären Beschäftigungsverhältnisses. Wer einen Minijob gegen eine sozialversicherungspflichtige Stelle abwägt, sollte deshalb immer die tatsächlichen Arbeitgeberkosten vergleichen und nicht das Bruttoentgelt.


Lohnnebenkosten in Deutschland im europäischen Vergleich

Für die Einordnung lohnt der Blick auf die amtliche Statistik. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts kostete eine geleistete Arbeitsstunde im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich 2025 durchschnittlich 45,00 Euro. Damit lagen die Arbeitskosten in Deutschland rund 29 Prozent über dem EU-Durchschnitt von 34,90 Euro. Zwischen den Branchen fallen die Unterschiede dabei deutlich aus: Im Verarbeitenden Gewerbe kostete die Arbeitsstunde 49,50 Euro, im Gastgewerbe 27,40 Euro.

Bemerkenswert ist die Relation dahinter: Auf 100,00 Euro Bruttoverdienst entfielen zusätzlich 29,00 Euro Lohnnebenkosten – ein Wert, der seit 2022 unverändert ist. Der oft beklagte Kostenanstieg entsteht in Deutschland also vor allem durch die Bruttoverdienste und nicht über eine wachsende Nebenkostenquote. Für die Kalkulation heißt das: Wer die Entwicklung der eigenen Personalkosten verstehen will, sollte beide Größen getrennt betrachten.


Wo in der Lohnabrechnung typische Fehler entstehen

In der Praxis scheitert die korrekte Abrechnung nicht an den Beitragssätzen selbst, sondern an den Details:

  • Kassenindividuelle Zusatzbeiträge: Der Durchschnitt von 2,9 Prozent ist lediglich eine Rechengröße. Tatsächlich weicht jede Krankenkasse davon ab, weshalb der Satz bei einem Kassenwechsel nachgeführt werden muss.

  • U1-Pflicht bei schwankender Belegschaft: Die Grenze von 30 Beschäftigten wird jährlich neu geprüft. Wer sie überschreitet, scheidet aus dem U1-Verfahren aus.

  • Gefahrklasse und Gefahrtarif: Ändert sich die Tätigkeit eines Betriebs, ändert sich häufig auch die Einstufung bei der Berufsgenossenschaft.

  • Bemessungsgrenzen zum Jahreswechsel: Die Grenzwerte steigen jährlich. Wer sie nicht rechtzeitig anpasst, rechnet bei höheren Gehältern zu niedrige Beiträge ab und riskiert Nachforderungen.

  • Beitragsnachweise und Fristen: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig – Versäumnisse ziehen Säumniszuschläge nach sich.

Spätestens bei der turnusmäßigen Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV zeigt sich, ob diese Punkte sauber gepflegt wurden. Für Steuerkanzleien kommt hinzu, dass Entgeltunterlagen und Auswertungen laufend mit den Mandanten ausgetauscht werden – ein Weg, den eine Mandanten-Software absichert. Wer die Lohnabrechnung digitalisiert, erspart sich diesen Aufwand: Stotax hält Beitragssätze, Umlagen und Bemessungsgrenzen automatisch aktuell und bildet die Lohnabrechnung gemeinsam mit der übrigen Steuerberater-Software in einer Lösung ab. 


Lohnnebenkosten als feste Größe der Personalplanung

Lohnnebenkosten sind kein Nebenschauplatz, sondern rund ein Viertel der Personalkosten. Wer Beitragssätze, Umlagen und Bemessungsgrenzen kennt und jährlich aktualisiert, kalkuliert belastbar und vermeidet Nachforderungen. Entscheidend ist ein System, das die jährlich wechselnden Rechengrößen automatisch mitführt.


FAQ zu Lohnnebenkosten

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber 2026?

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung betragen 21,15 Prozent des Bruttoentgelts. Zusammen mit den Umlagen U1, U2 und U3 sowie der gesetzlichen Unfallversicherung liegen die gesamten Lohnnebenkosten je nach Betriebsgröße, Branche und Krankenkasse bei rund 22 bis 26 Prozent.

Was kostet ein Mitarbeiter bei 4.000,00 Euro Brutto?

Bei 4.000,00 Euro Monatsbrutto fallen rund 1.005,00 Euro Lohnnebenkosten an. Das Arbeitgeberbrutto liegt damit bei etwa 5.005,00 Euro im Monat. Der genaue Betrag hängt vom Zusatzbeitrag der Krankenkasse, von der U1-Pflicht und von der Gefahrklasse der Berufsgenossenschaft ab.

Welche Lohnnebenkosten trägt der Arbeitgeber allein?

Allein zu tragen sind die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen hälftig.

Warum unterscheiden sich die Lohnnebenkosten je nach Krankenkasse?

Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag eigenständig fest, der Durchschnitt von 2,9 Prozent dient nur als Rechengröße. Auch die Umlagesätze U1 und U2 setzen die Kassen individuell fest. Zwei Betriebe mit identischem Bruttoentgelt können deshalb unterschiedlich hohe Lohnnebenkosten haben.

Wie lassen sich Lohnnebenkosten senken?

Spielraum bieten vor allem steuer- und beitragsfreie Entgeltbestandteile wie Sachbezüge, Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge oder Fahrtkostenerstattungen. Auch die Wahl des U1-Erstattungssatzes wirkt sich aus. Die Sozialversicherungsbeiträge selbst sind dagegen gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Wichtig ist, jede Gestaltung sauber zu dokumentieren, damit sie einer Betriebsprüfung standhält.