Alle wichtigen und weiterführenden Informationen: Monatslohn bei Vollzeit, Minijob-Grenze und die Folgen für die Lohnabrechnung
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Bei einer Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden entspricht das rund 2.409,00 Euro brutto im Monat, ab 2027 rund 2.531,00 Euro. Die Minijob-Grenze folgt automatisch: 603,00 Euro im Jahr 2026 und 633,00 Euro ab 2027. (Stand: 2026)
Für Arbeitgeber ist das keine einzelne Anpassung, sondern eine zweistufige, die bereits vollständig feststeht. Beide Termine greifen in Arbeitsverträge, in die versicherungsrechtliche Einstufung geringfügig Beschäftigter und in die laufende Abrechnung ein. Wer die zweite Stufe früh einplant, spart sich zum Jahreswechsel 2026/2027 die zweite Korrekturrunde. Dieser Beitrag zeigt die Beträge, die Umrechnung auf den Monat, die neuen Verdienstgrenzen und die Pflichten, die daran hängen.
Grundlage ist der einstimmige Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, den die Bundesregierung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung umgesetzt hat. Der Mindestlohn steigt in zwei Stufen: zunächst um 8,42 Prozent auf 13,90 Euro, anschließend um weitere 5,04 Prozent auf 14,60 Euro – insgesamt also um 13,88 Prozent. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamts sind davon bis zu 6,6 Millionen Jobs betroffen, denn die Anhebung erfasst alle Beschäftigten, die bisher weniger als den neuen Stundensatz verdient haben. Die Kommission orientiert sich bei ihrer Empfehlung an der Tarifentwicklung sowie am europäischen Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns aller Vollzeitbeschäftigten. Eine erneute Anpassung steht turnusgemäß erst für die Jahre ab 2028 an.
Der Mindestlohn ist als Stundenlohn festgelegt. Für den Monatswert wird die Wochenarbeitszeit mit 52 Wochen multipliziert und durch zwölf Monate geteilt – bei 40 Wochenstunden ergibt das 173,33 Monatsstunden. Daraus folgen diese Werte:
Wochenarbeitszeit | Stunden pro Monat | Brutto 2026 (13,90 Euro) | Brutto 2027 (14,60 Euro) |
40 Stunden (Vollzeit) | 173,33 | 2.409,33 Euro | 2.530,67 Euro |
38,5 Stunden | 166,83 | 2.318,98 Euro | 2.435,77 Euro |
30 Stunden | 130,00 | 1.807,00 Euro | 1.898,00 Euro |
20 Stunden (Teilzeit) | 86,67 | 1.204,67 Euro | 1.265,33 Euro |
Maßgeblich ist immer die tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, nicht die vertraglich vereinbarte Stundenzahl. Wird ein fester Monatslohn gezahlt und fallen regelmäßig Überstunden an, kann der rechnerische Stundenlohn unter die Grenze rutschen, obwohl der Vertrag korrekt aussieht.
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze im Minijob dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Stundensatz, steigt die Grenze automatisch mit. Der Gedanke dahinter: Eine geringfügige Beschäftigung soll weiterhin rund zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ermöglichen, ohne dass die Arbeitszeit gekürzt werden muss.
Die Geringfügigkeitsgrenze errechnet sich nach § 8 SGB IV aus dem Mindestlohn. Die Formel lautet: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Daraus ergibt sich:
2026: 13,90 Euro × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro, aufgerundet auf 603,00 Euro im Monat (Jahresgrenze 7.236,00 Euro)
2027: 14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, aufgerundet auf 633,00 Euro im Monat (Jahresgrenze 7.596,00 Euro)
Die mögliche Arbeitszeit bleibt dabei praktisch konstant: In beiden Jahren sind es rund 43 Stunden im Monat. Für Arbeitgeber ändert sich also nicht der Umfang der Beschäftigung, sondern der Betrag, der abgerechnet und gemeldet wird. Die Pauschalabgaben im Minijob liegen unverändert bei maximal 31,47 Prozent des Entgelts, zusammengesetzt aus 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, den Umlagen und der Pauschsteuer.
Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der Übergangsbereich für Midijobs. Er reicht 2026 von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro und verschiebt sich 2027 auf 633,01 Euro bis 2.000,00 Euro. In diesem Korridor zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeberanteil entsprechend höher ausfällt.
Entscheidend ist die vorausschauende Beurteilung: Zu jedem Jahreswechsel ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt unter der Grenze bleibt. Wer Minijobber beschäftigt und den Stundenlohn anhebt, ohne die Stundenzahl zu senken, kann die Grenze überschreiten – dann wird aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Meldepflicht. Eine Lohnbuchhaltungs-Software prüft diese Einstufung automatisch mit und weist auf Grenzfälle hin, bevor sie zum Nachzahlungsrisiko werden.
Der gesetzliche Mindestlohn ist ausdrücklich als Bruttostundenlohn definiert. Die 13,90 Euro sind also der Betrag vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, nicht der Auszahlungsbetrag.
Was netto übrig bleibt, lässt sich nicht pauschal beziffern, weil es von der Steuerklasse, dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse, der Kirchensteuerpflicht und der Zahl der Kinder abhängt. Bei einer Vollzeitstelle in Steuerklasse I liegt der Nettobetrag erfahrungsgemäß bei rund drei Vierteln des Bruttolohns. Eine Besonderheit gilt im Minijob: Wird die Pauschsteuer vom Arbeitgeber übernommen und lässt sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien, entspricht der Bruttostundenlohn dem Nettobetrag. Für Arbeitgeber ist die Unterscheidung vor allem in der Prüfung relevant: Maßgeblich ist nicht der ausgewiesene Monatslohn, sondern das Verhältnis von Bruttovergütung zu tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, unabhängig von Branche und Umfang der Beschäftigung. Er gilt damit auch in Teilzeit, im Minijob und in der Probezeit. Ausgenommen sind unter anderem:
Auszubildende, für die das Berufsbildungsgesetz gilt
Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg
Ehrenamtlich Tätige und Selbstständige
Zu beachten ist außerdem das Verhältnis zu Tarif- und Branchenmindestlöhnen: Der gesetzliche Mindestlohn ist nur die Untergrenze. Liegt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag oder ein Branchenmindestlohn darüber, gilt der höhere Betrag. Wer Personalkosten kalkuliert, sollte die Sätze der eigenen Branche deshalb getrennt prüfen und die Ergebnisse sauber in der Buchhaltungssoftware abbilden.
Arbeitnehmer, die weniger als den Mindestlohn erhalten, haben Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Auf diesen Anspruch kann nicht wirksam verzichtet werden, und vertragliche Ausschlussfristen greifen insoweit nicht.
Die Anhebung des Stundensatzes ist der einfache Teil. Aufwendiger sind die Pflichten, die daran hängen:
Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: In den dort genannten Branchen und bei geringfügig Beschäftigten sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren.
Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Der Zoll kontrolliert die Einhaltung. Verstöße gegen die Zahlungspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden, Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht mit bis zu 30.000,00 Euro.
Verträge mit Monatspauschale: Ist im Arbeitsvertrag ein fester Monatsbetrag vereinbart, muss dieser mit der neuen Stundenzahl gegengerechnet und gegebenenfalls angepasst werden.
Umstufung geringfügig Beschäftigter: Überschreitet das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, sind An- und Abmeldungen sowie ein geänderter Beitragsnachweis fällig.
Der Aufwand fällt zweimal an – zum 1. Januar 2026 und erneut zum 1. Januar 2027. Wer beide Stufen gleich bei der ersten Umstellung im System hinterlegt, muss den Bestand nur einmal durchgehen. Stotax führt Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich als jährlich gepflegte Rechengrößen mit und bildet die Lohnabrechnung gemeinsam mit der übrigen Steuerberater-Software in einer Lösung ab. Für Kanzleien kommt hinzu, dass die geänderten Entgeltunterlagen mit den Mandanten abgestimmt werden müssen – ein Weg, den eine Mandanten-Software absichert.
Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen 2026 und 2027 im Gleichschritt. Wer beide Termine gemeinsam plant, prüft Verträge, Einstufungen und Arbeitszeitaufzeichnungen nur einmal statt zweimal. Entscheidend ist ein System, das die Grenzwerte beider Jahre bereits kennt.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Beide Stufen sind mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung bereits verbindlich beschlossen.
Bei 40 Wochenstunden entspricht der Mindestlohn 173,33 Monatsstunden und damit 2.409,33 Euro brutto im Jahr 2026. Ab 2027 sind es 2.530,67 Euro. Bei 20 Wochenstunden halbieren sich die Beträge entsprechend.
Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung und damit auch für geringfügig Beschäftigte. Bei einem Verdienst an der Grenze von 603,00 Euro sind das rund 43 Arbeitsstunden im Monat.
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt von 603,00 auf 633,00 Euro monatlich, die Jahresgrenze von 7.236,00 auf 7.596,00 Euro. Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt entsprechend erst bei 633,01 Euro. Die Anpassung erfolgt automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Nach § 17 MiLoG sind in bestimmten Branchen sowie bei geringfügig Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft die Einhaltung.