Solaranlage steuerlich absetzen & Vorteile nutzen
So einfach lässt sich eine Solaranlage steuerlich absetzen. Alle Infos & Tipps rund um AfA, Umsatzsteuer, Sonderabschreibungen und aktuelle Regelungen.
Mai 2025

So einfach lässt sich eine Solaranlage steuerlich absetzen. Alle Infos & Tipps rund um AfA, Umsatzsteuer, Sonderabschreibungen und aktuelle Regelungen.
Mai 2025
Energiepreise steigen und das ökologische Bewusstsein wächst. In der Folge setzen immer mehr Hausbesitzer und Unternehmen auf eine Solaranlage und möchten diese steuerlich absetzen. Die Investition hat sich etabliert und wird flächendeckend genutzt. Für finanzielle Entlastungen sollten Privatpersonen und gewerbliche Betreiber einige Dinge beachten. Wir von Stotax erklären, wie die steuerliche Absetzbarkeit in der Praxis funktioniert und welche Regelungen für die private und unternehmerische Nutzung gelten.
Die Solaranlage wurde erfolgreich installiert und die nachhaltige Stromproduktion kann beginnen. Dabei haben Käufer oft bereits von der ersten Steuerbefreiung profitiert, denn die Umsatzsteuer auf eine Photovoltaik-Anlage entfällt häufig. Der sogenannte Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UstG) gilt für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden installiert werden. Die Steuer entfällt bei allen wesentlichen Komponenten der jeweiligen Photovoltaik-Anlage – zum Beispiel auch dem Batteriespeicher.
Im selben Atemzug entsteht eine steuerlich relevante Vermögensposition. Es stellt sich nicht nur die Frage: „Wie kann ich meine Solaranlage steuerlich absetzen?“, sondern auch: „Welche Steuern fallen noch an, wenn ich eigenen Strom generiere?“. Zunächst einmal sollte sich jeder Eigentümer deshalb klarmachen, ob er die Anlage rein privat, privat und betrieblich oder nur betrieblich verwendet. Dann lässt sich sagen, wo genau Photovoltaik Steuern sparen kann.
Wird der erzeugte Strom selbst von Privatpersonen genutzt, handelt es sich um Eigenverbrauch. Die Situation verändert sich, wenn Strom in das öffentliche Netz fließt. In warmen Monaten kann das auch bei Privathaushalten mit Solaranlage der Fall sein, die diese von der Steuer absetzen wollen. Dann gibt es eine vom Gesetzgeber im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Einspeisevergütung und der Eigentümer wird steuerlich als Unternehmer eingestuft.
Im Fall von Unternehmen fällt eine Photovoltaik-Anlage in das Betriebsvermögen. Auch, wenn Strom produziert und ausschließlich im eigenen Betrieb verbraucht wird, handelt es sich also um eine betriebliche Nutzung und die Solaranlage lässt sich steuerlich absetzen.
Entlastungen in steuerlicher und bürokratischer Hinsicht sorgten 2023 dafür, dass der Betrieb und die Nutzung von Anlagen bis 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern heute von der Einkommensteuer und Gewerbesteuer befreit sind – unabhängig vom Eigenverbrauchsanteil und der Höhe der Einspeisevergütung. Vor allem für Unternehmen eröffnen sich bei einer Einspeisung dennoch umfangreichere Abschreibungsmöglichkeiten und steuerliche Gestaltungsspielräume.
Für Privatpersonen und Unternehmen gilt:
Die genaue steuerliche Einordnung hängt vom individuellen Nutzungskonzept, der Anlagengröße und dem Verhältnis von Eigenverbrauch zu Einspeisung ab. Oft profitieren Unternehmen mit einer professionellen Buchführungssoftware besonders. Hierüber lassen sich Einnahmen durch die Solaranlage leicht steuerlich absetzen.
Für viele Unternehmen ist die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) das zentrale Instrument, um eine Solaranlage steuerlich absetzen zu können. Je nach Konstellation gibt es weitere Möglichkeiten wie Sonderabschreibungen oder Betriebsausgaben.
Die wichtigste Form für eine Abschreibung von Solaranlagen mit betrieblicher Nutzung ist die lineare AfA, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden. Sie beträgt in der Regel 20 Jahre, was einer jährlichen Abschreibung von 5 Prozent entspricht. Auch wenn über mehrere Jahre keine Gewinne aufkommen, kann die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden – vorausgesetzt, es besteht objektiv erkennbar eine Gewinnerzielungsabsicht.
Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können sie nach § 7g EStG zusätzlich zur regulären AfA bis zu 20 % der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren abschreiben. Für diese Option muss ein Investitionsabzugsbetrag vorangekündigt werden. Clever nutzen lässt sich diese Regelung besonders in Jahren mit hohem Einkommen, um durch Photovoltaik Steuern zu sparen.
Neben der Abschreibung sollten Besitzer einer Solaranlage, die Einkommensteuer auf Erträge zahlen, auch laufende Betriebskosten von der Steuer absetzen. Dazu zählen:
Diese Aufwendungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn durch die Solaranlage und lassen sich optimal steuerlich absetzen. Deshalb werden sie auch in moderner Steuerberater-Software beachtet.
Besitzt die neue Solaranlage eine Leistungshöchstgrenze über 30 kWp gelten auch einspeisende Privateigentümer als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Oftmals wird in diesem Fall die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG genutzt, wobei keine Umsatzsteuervoranmeldung durchgeführt werden muss, solange Einnahmen im ersten Geschäftsjahr unter 22.000 Euro liegen und im Folgejahr 50.000 Euro nicht überschreiten. Wer darauf verzichtet, fällt in die Regelbesteuerung.
Vor allem bei größeren Anlagen kann dies sinnvoll sein, um sämtliche Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage beim Finanzamt geltend zu machen. Etwa aus:
Die Rückerstattung der Umsatzsteuer stellt gerade im ersten Jahr eine erhebliche Entlastung dar und kann bis zu mehrere Tausend Euro betragen. Sie sollte auch von Unternehmen ordnungsgemäß angefordert werden.
Da das Abführen der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer nicht nötig ist, verlieren diese auch den Anspruch darauf, die Vorsteuer der Solaranlage steuerlich abzusetzen. Besitzer kleiner Anlagen können dennoch von der einfachen Kleinunternehmerregelung profitieren und benötigen nicht zwingend den Vorsteuerabzug, wenn die Betriebsausgaben gering sind. Ein Wechsel zur Regelbesteuerung ist freiwillig möglich, bindet den Betreiber jedoch mindestens fünf Jahre.
Die steuerliche Absetzbarkeit einer Solaranlage bietet neben der sehr lukrativen Kostenersparnis durch Eigenverbrauch oftmals auch Chancen zur steuerlichen Entlastung – vor allem für Unternehmen. Wer die Voraussetzungen kennt und die steuerlichen Optionen strategisch nutzt, kann seine Investitionskosten effektiv senken und laufende Betriebskosten optimieren. Besonders durch die Kombination von Abschreibung, Vorsteuerabzug und laufenden Betriebsausgaben ergeben sich erhebliche Sparpotenziale.
Dennoch ist eine individuelle steuerliche Beratung oder eine innovative Buchhaltungssoftware empfehlenswert, um die optimale Ausgestaltung zu wählen und Fallstricke zu vermeiden. Insgesamt lässt sich eine Solaranlage vor allem im betrieblichen Kontext akkurat steuerlich absetzen.